Annahmebedingungen...
 

Zu den Annahmeformalitäten gehören folgende Dokumente:

VE      Verantwortliche Erklärung

EN      Entsorgungsnachweis

DA      Deklarationsanalysen Feststoff und Eluat

AE      Nach Prüfung der Daten auf Verwertungsfähigkeit erfolgt die Annahmeerklärung durch uns.

 

Die Verwertung von Bodenaushub aus dem Harzraum mit harzspezifischen Verunreinigungen (insbesondere Schwermetallbelastungen bei Blei und Zink) oberhalb Z2 in der Originalsubstanz ist zulässig, wenn der Bodenaushub innerhalb eines Bodenplanungsgebietes nach § 4 Nds. Bodenschutzgesetz anfällt und die Verwertung auf der Grundlage eines Bodenmanagementkonzeptes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Nds. Bodenschutzgesetz erfolgt. Für diesen Fall gilt das Bodenmanagement des Landkreises Goslar
 

Bestimmte Abfälle bedürfen der fachgutachterlichen Stellungnahme durch den TÜV, diese sind in einem Positiv-Katalog besonders gekennzeichnet.
 

Allgemeine und besondere Bestimmungen bei der Anlieferung sowie Qualitäts- und Übernahmekriterien für sämtliche mineralischen Abfälle und Harzer Böden

Die Annahme des Materials erfolgt ausschließlich nach Maßgabe dieser

Bedingungen:

1. Abschluss des Vertrages

    1.1 Das Vertragsverhältnis wird mit Auftragserteilung oder Unterzeichnung des Angebotes durch beide Seiten wirksam. Eine      Übernahmeverpflichtung der Bergbau Goslar GmbH (BGG) entsteht jedoch erst dann, wenn BGG die Annahmeerklärung dem Vertragspartner (Auftraggeber) übermittelt hat.

  • 1.2 Bedarf die Zulässigkeit der Verwertung einer behördlichen Bestätigung, ist die BGG zur Annahme des Materials erst verpflichtet, sobald ihr die Bestätigung vorliegt.
  • 2. Anlieferung und Annahme
  • Die Annahme erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Materialien der Deklaration entsprechen, die Analyseergebnisse zutreffend sind und damit eine Verwertung in der Anlage tatsächlich und rechtlich möglich ist.
  • Stellt sich heraus, dass die Beschaffenheit des Materials entgegen der Deklaration oder der vorgelegten Analyseergebnisse eine Verwertung nicht möglich macht, hat die BGG die zuständige Behörde zu informieren und deren Entscheidung über weitere Maßnahmen abzuwarten. 
  • 2.1 Die Anlieferung der Abfälle zur Verwertung (Material) erfolgt durch den Auftraggeber selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, es sei denn, es ist vertraglich eine Abholung des Materials durch BGG an anderer Stelle vereinbart.
     
  • 2.2 Soweit von BGG nicht zu vertretende Umstände BGG die Ausführung übernommener Abnahmeverpflichtungen erschweren oder verzögern, ist BGG berechtigt, die Annahme um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist die Leistung durch BGG infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, ist BGG berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat BGG z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen und unabwendbare Ereignisse (z. B. betriebsauslastungsbedingte, saisonbedingte oder witterungsbedingte Gründe), die bei BGG oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes der BGG abhängig ist.
     
  • 2.3 Für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben haftet der Auftraggeber.
  • 2.4 Bei Anlieferung des Materials durch den Auftraggeber bzw. vom Auftraggeber beauftragte Dritte erfolgt das Befahren/Betreten des Schiefermühlengeländes und das Abkippen auf eigene Gefahr. BGG übernimmt keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand der werkseigenen Straße oder für die Beschaffenheit des Schiefermühlengeländes, insbesondere im Abkippbereich. BGG leistet keinen Ersatz für Personen- oder Sachschäden, welche während des Befahrens/Betretens des Schiefermühlengeländes oder während des Abkippens des Materials am Fahrzeug des Anlieferers, bei den Insassen des Fahrzeugs und/oder an den im Fahrzeug mitgeführten Sachen entstehen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BGG, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen. Soweit BGG nach dem vorstehenden Satz nicht gegenüber dem Auftraggeber haftet, ist der Auftraggeber verpflichtet, BGG von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter, insbesondere der Insassen des Fahrzeugs, freizustellen.
     
  • 2.5 Wird beim Befahren des Schiefermühlengeländes Bergehilfe benötigt, wird diese von BGG nach Anforderung gewährt, soweit BGG dazu maschinell und personell in der Lage ist, unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  • 3. Bestimmungen für die Anlieferung von Material zur Verfüllung
  • 3.1 Vor bzw. bei Anlieferung hat der Auftraggeber bzw. ein vom Auftraggeber beauftragter Dritter alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen – insbesondere erforderliche Begleitpapiere – vorzulegen.

    Der Auftraggeber hat das angelieferte Material entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach Art, Zusammensetzung, Gefährlichkeit, Menge und Herkunft, exakt zu deklarieren. Für die Bestimmung der Menge des angelieferten Materials sind die Wägungsunterlagen vorzulegen.

    Die Anlieferung des Materials erfolgt frei Kippstelle auf dem Betriebsgelände der BGG einschließlich des Entladevorgangs zu den jeweils von BGG bekannt gegebenen Betriebszeiten.
  • 3.2 Das Betriebspersonal der BGG ist angewiesen, bei Anlieferung des Materials eine erste eingehende Sicht- und Geruchskontrolle des Materials sowie eine Kontrolle der Begleitpapiere durchzuführen und bei augenscheinlicher Ungeeignetheit des Materials dieses zurückzuweisen.
     
  • 3.3 Das Betreten und Befahren des Schiefermühlengeländes und das Abkippen von Material ist nur mit vorheriger Zustimmung des BGG-Personals gestattet. Dessen Weisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Insbesondere ist das eigenmächtige Abkippen von angeliefertem Material in die Schiefermühle strengstens untersagt.
     
  • 3.4 Bei Zweifeln an der Unbedenklichkeit des Materials ist dieses nach BGG-Anweisung vom Auftraggeber auf dessen Kosten abzutransportieren.
  • 3.5 Das Material geht erst dann in das Eigentum von BGG über, wenn die Deklarationsanalyse durch die von der Bergbehörde und dem behördlichen Gutachter geforderte Kontrollanalyse die Verwertbarkeit in der Schiefermühle bestätigt haben.
  • 4. Gewährleistung
  • Der Auftraggeber garantiert, dass das Material der Deklarationsanalyse entspricht, die die in der verantwortlichen Erklärung beschriebenen Eigenschaften hat und dass die im Einzelfall von der Bergbehörde und dem behördlich eingesetzten Gutachter vorgegebenen und dem Auftraggeber vor Anlieferung bekannt gegebenen Bedingungen eingehalten werden. Für Schäden, die durch Verletzung dieser Garantie, insbesondere durch Anlieferung von unzulässigem Material entstehen, haftet der Auftraggeber. Die Haftung des Auftraggebers gemäß Satz 2 umfasst insbesondere die Übernahme sämtlicher Sanierungs-, Begutachtungs- und entstehenden Entsorgungskosten.
     
  • 5. Schadensersatzansprüche
  • Schäden, die BGG durch die Anlieferung von unzulässigem Material oder dadurch entstehen, dass der Auftraggeber bzw. ein vom Auftraggeber beauftragter Dritter Material an einer anderen als der vom BGG-Personal bezeichneten Stelle oder in sonstiger Weise entgegen den Weisungen des BGG-Personals abgekippt hat, sind BGG vom Auftraggeber zu ersetzen.

    Der Auftraggeber haftet auch für Schäden, die bei der Anlieferung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen
  • 6.  Vergütung und Fälligkeit
  • Die Höhe der Vergütung sowie die Fälligkeit ergeben sich aus dem Angebot.

Bergbau Goslar GmbH     Bergtal 18     D-38640 Goslar     Tel. 05321 701-0     Fax. 05321 701-230