Die Verwertung von Bodenaushub aus dem Harzraum mit harzspezifischen Verunreinigungen (insbesondere Schwermetallbelastungen bei Blei und Zink) oberhalb Z2 in der Originalsubstanz ist zulässig, wenn der Bodenaushub innerhalb eines Bodenplanungsgebietes nach § 4 Nds. Bodenschutzgesetz anfällt und die Verwertung auf der Grundlage eines Bodenmanagementkonzeptes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 Nds. Bodenschutzgesetz erfolgt. Dies hat zur Zeit im Einvernehmen mit dem Landkreis Goslar zu erfolgen.
Mit obiger Aussage ist die gesamte Fläche des Landkreises Goslar zu verstehen. Für diesen Bereich gilt als Verwertungsobergrenze die unten angeführte Tabelle.
Es gilt das vereinfachte Verfahren mit dem Nachweis über die die Verwertung von Böden innerhalb einer genehmigten Anlage.
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